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Der UStAE berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2021 ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der UStAE lt. BMF in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen (Az. III C 3 – S-7015 / 22 / 10001 :001).
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