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Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. So das FG Baden-Württemberg (Az. 5 K 1635/20).
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Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Abs. 1 IfSG zu umgehen, stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Die Verletzung wiegt so schwer, dass sie geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. So das LAG Düsseldorf (Az. 11 Sa 433/22).
Eine Auszahlung der 200 Euro Energiepreispauschale an Studierende sowie Fachschüler ist lt. Bundesregierung für diesen Winter geplant. Es gibt jedoch noch kein konkretes Startdatum.
Ein Polizist darf nach einer Eilentscheidung des VG Berlin vorerst nicht mehr unter dem Namen „Officer (…)“ auf verschiedenen sozialen Plattformen auftreten (Az. 36 L 388/22).
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist zum 02.02.2023 ausgelaufen. Um Infektionen in Betrieben und Büros möglichst zu vermeiden, hat das BMAS Empfehlungen veröffentlicht. Der erleichterte Zugang zu Grundsicherung und die telefonische Krankschreibung sind weiterhin möglich. Die Bundesregierung hat einen Überblick zusammengestellt.